Ein Creator-Honorar verbuchen Unternehmen in der Regel als Betriebsausgabe auf einem Werbe- oder Fremdleistungskonto, etwa im Bereich Werbekosten des SKR03 oder SKR04. Die Grundlage ist eine ordnungsgemäße Rechnung des Creators oder seines Managements. Bei Produktsendungen und Sachzuwendungen kommt es auf den Zweck und die Vereinbarung an, bei Anbietern im Ausland können zusätzlich Regeln zum Reverse Charge greifen. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung. Die konkrete Kontierung klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.
Warum die Buchung bei Creator-Kooperationen nicht trivial ist
Influencer-Marketing ist buchhalterisch keine eigene Kategorie. Je nach Vereinbarung kann eine Kooperation eine Werbeleistung, eine Nutzungsrechteeinräumung, eine Produktion oder eine Mischung daraus sein. Hinzu kommen Gegenleistungen ohne Geldfluss, etwa Produkte, Reisen oder Services. Die Buchhaltung muss deshalb wissen, was genau vereinbart wurde. Ein sauberer Influencer-Vertrag mit klar beschriebener Leistung erleichtert die spätere Verbuchung erheblich.
Honorare: Betriebsausgabe mit Rechnung als Beleg
Bezahlte Kooperationen sind üblicherweise Betriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Das ist bei Werbemaßnahmen für Ihr Unternehmen regelmäßig der Fall. Gebucht wird meist auf einem Konto für Werbekosten oder, je nach Kontenplan und Praxis Ihrer Steuerberatung, auf einem Konto für Fremdleistungen. Welche Kontonummer in SKR03 oder SKR04 passt, hängt vom Einzelfall und von der Aufteilung Ihrer Konten ab. Verlassen Sie sich daher nicht auf eine pauschale Nummer aus dem Internet, sondern stimmen Sie die Zuordnung einmal ab und nutzen Sie sie dann konsequent.
Wichtig ist die Trennung von Leistungen. Wenn ein Honorar die Veröffentlichung und zugleich die Nutzungsrechte für Ihre Anzeigen abdeckt, kann es sinnvoll sein, das in der Rechnung getrennt auszuweisen. Mehr zu diesem Thema finden Sie im Ratgeber zu Nutzungsrechten bei Influencer-Content.
Die Rechnung: vom Creator oder vom Management
Ob der Creator selbst oder sein Management abrechnet, richtet sich nach der Vertragskonstellation. Bei manchen Kooperationen schließt die Marke direkt mit dem Creator, bei anderen mit einer Agentur oder einem Management, das die Leistung des Creators vermittelt oder bündelt. Rechnungsempfänger und Rechnungssteller sollten zum Vertrag passen. Wer die Leistung tatsächlich erbringt und abrechnet, sollte aus den Unterlagen erkennbar sein.
Für Ihre Buchhaltung zählt, dass die Rechnung die üblichen Pflichtangaben enthält, darunter vollständige Namen und Anschriften, Rechnungsdatum, eine eindeutige Rechnungsnummer, eine Leistungsbeschreibung, den Leistungszeitraum, das Entgelt sowie Angaben zur Umsatzsteuer. Ob Umsatzsteuer ausgewiesen wird, hängt vom Status des Leistenden ab. Kleinunternehmer weisen sie unter bestimmten Voraussetzungen nicht aus, bei Leistenden im Ausland gelten eigene Regeln. Was eine Rechnung im Detail enthalten sollte, beschreibt der Ratgeber Influencer-Rechnung schreiben aus Sicht der Creator. Als Marke können Sie daran prüfen, ob Ihnen Angaben fehlen.
Produktsendungen und Sachzuwendungen
Bei Produkten und Sachleistungen kommt es darauf an, was vereinbart wurde. Es gibt hier zwei grundlegend verschiedene Konstellationen.
Die erste ist die Produktsendung ohne Gegenleistung. Sie schicken ein Produkt zum Ausprobieren und verlangen keine Veröffentlichung. Das behandeln viele Unternehmen als Werbe- oder Marketingaufwand, etwa wie ein Muster. Für die Buchhaltung sollte dokumentiert sein, was an wen gegangen ist und aus welchem Grund. Ob Besonderheiten wie die Pauschalbesteuerung von Zuwendungen oder Aufzeichnungspflichten greifen, hängt vom Einzelfall ab.
Die zweite ist der Tausch, also Produkt gegen Beitrag. Hier erhält der Creator das Produkt als Gegenleistung für seine Veröffentlichung. Steuerlich kann ein Tauschgeschäft vorliegen, bei dem beide Seiten eine Leistung erbringen und beide Seiten dafür einen Wert ansetzen müssen. Auf Ihrer Seite stellt sich dann die Frage, wie der Wert des abgegebenen Produkts und der erhaltenen Werbeleistung zu erfassen ist. Auch die Umsatzsteuer kann hier eine Rolle spielen, weil die Abgabe des Produkts im Austausch gegen eine Leistung als Umsatz zu beurteilen sein kann. Wie das im Einzelnen zu buchen ist, sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung klären, bevor Sie solche Kooperationen regelmäßig durchführen.
Die Unterschiede zwischen Produkttausch und bezahlter Zusammenarbeit beschreibt der Ratgeber Barter vs. bezahlte Kooperation. Die Seite der Creator behandelt der Ratgeber Kooperation: Produkte versteuern.
Reisen, Hotelaufenthalte und Events
Reisen, Übernachtungen und Eventeinladungen sind eigene Sachleistungen und werden nicht automatisch wie ein Produktmuster behandelt. Wenn Sie etwa einen Creator zu einem Event einladen und Reise oder Unterkunft übernehmen, ist sowohl die betriebliche Veranlassung als auch die Abgrenzung zu einer privaten Mitveranlassung relevant. Dokumentieren Sie deshalb Anlass, Gegenleistung und Teilnehmer. Wie solche Einladungen konzipiert werden, zeigt der Ratgeber zur Planung eines Influencer-Events.
Anbieter im Ausland und Reverse Charge
Bei Creatorn mit Sitz im Ausland ändert sich unter Umständen, wer die Umsatzsteuer schuldet. Für bestimmte sonstige Leistungen von Unternehmern aus dem Ausland an Unternehmer im Inland kann das Reverse-Charge-Verfahren gelten. Dann weist der Leistende keine deutsche Umsatzsteuer aus, und der Leistungsempfänger schuldet sie selbst, kann sie aber häufig unter den üblichen Voraussetzungen als Vorsteuer geltend machen. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, hängt vom Sitz des Leistenden, seinem Unternehmerstatus, der Art der Leistung und weiteren Merkmalen ab. In Ländern außerhalb der EU gelten teils andere Regeln als innerhalb der EU.
Praktisch heißt das für Sie, vor der ersten Zahlung zu klären, wo der Leistende ansässig ist, ob er Unternehmer ist, welche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegebenenfalls vorliegt und wie die Rechnung formuliert sein muss. Bei Zahlungen ins Ausland können außerdem weitere Pflichten bestehen, etwa Meldungen oder Nachweise. Auch hier lohnt die frühzeitige Rücksprache mit Ihrer Steuerberatung.
Dokumentation: Was Sie aufbewahren sollten
Ohne Unterlagen wird jede Buchung angreifbar. Bewahren Sie Vertrag oder Auftragsbestätigung, Briefing, Rechnung und Zahlungsnachweis zusammen auf. Bei Sachzuwendungen ergänzen Sie Versandbelege, Warenwert und den Grund der Sendung. Es hilft außerdem, die veröffentlichten Beiträge als Leistungsnachweis zu sichern, etwa per Screenshot oder Link mit Datum. Wie lange Unterlagen aufzubewahren sind, regeln die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Lassen Sie sich die für Ihr Unternehmen geltenden Fristen von Ihrer Steuerberatung bestätigen.
Zusammenarbeit mit TrueTalent
TrueTalent Management ist eine Talentagentur für deutschsprachige Creator mit Sitz in Dubai. Für Marken übernehmen wir die Abstimmung von Terminen, Briefing und Verträgen und erleichtern die Abrechnung, indem Leistungen und Konditionen klar beschrieben sind. Wenn Sie vorab wissen möchten, wie eine Kooperation und die Rechnungsstellung bei uns ablaufen, erreichen Sie uns über die Kontaktseite. Einen Überblick über typische Budgets finden Sie im Ratgeber zu den Kosten einer Influencer-Kooperation.
Häufige Fragen
Wie buche ich Influencer in SKR03 oder SKR04?
Honorare werden meist als Werbekosten oder Fremdleistungen erfasst. Welche Kontonummer in SKR03 oder SKR04 passt, hängt von Ihrem Kontenplan und der Vereinbarung ab. Eine feste Zuordnung für alle Fälle gibt es nicht, daher sollten Sie das mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.
Wie werden Sachzuwendungen an Influencer gebucht?
Das hängt davon ab, ob das Produkt ohne Gegenleistung verschickt wird oder gegen einen Beitrag getauscht wird. Beim Tausch können auf beiden Seiten Leistungen mit Wert und Umsatzsteuer eine Rolle spielen. Klären Sie die Behandlung vorab mit Ihrer Steuerberatung und dokumentieren Sie Vereinbarung und Warenwert.
Sind Influencer-Kooperationen Betriebsausgaben?
In der Regel ja, wenn sie betrieblich veranlasst sind, etwa als Werbemaßnahme für Ihr Unternehmen. Voraussetzung ist ein nachvollziehbarer Beleg, meist eine ordnungsgemäße Rechnung samt Vertrag oder Auftragsbestätigung. Die steuerliche Beurteilung im Einzelfall übernimmt Ihre Steuerberatung.
Wer stellt die Rechnung, Creator oder Management?
Das richtet sich nach dem Vertrag. Wenn Sie direkt mit dem Creator kontrahieren, rechnet in der Regel er ab. Bei einer Zusammenarbeit über ein Management oder eine Agentur kann diese Stelle Rechnungssteller sein. Entscheidend ist, dass Vertrag, Leistung und Rechnung zusammenpassen.
Gilt Reverse Charge bei Creatorn aus dem Ausland?
Es kann gelten, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine Leistung an ein inländisches Unternehmen erbringt. Dann schuldet unter Umständen der Empfänger die Umsatzsteuer. Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt vom Einzelfall ab, daher ist eine Prüfung durch Ihre Steuerberatung sinnvoll.
Sie planen eine Kooperation mit Creatorn?
Wir schlagen passende Talents vor und kümmern uns um Vertrag, Briefing und Abrechnung. Passend zu diesem Thema: Deutsche Influencer buchen · Kampagnen-Beispiele
Kooperation anfragenWeiterlesen
Was kostet eine Influencer-Kooperation? Die wichtigsten Preisfaktoren · Fitness-Influencer Kooperation · Beauty-Influencer Kooperation